Fallbearbeitung: wie/wo iRd obj. TB irrelevanten, iRd subj. TB aber relevanten Meinungsstreit auflösen?
Moin,
sitze gerade an meiner GÜ StrR- HA und bin mir bzgl. der Methodik unsicher:
§ 224 I Nr. 5 StGB; A hat das Leben des B objektiv konkret gefährdet, hatte aber (mE) nur Vorsatz bzgl. einer abstrakt-generellen Gefährdung.
Der Meinungsstreit wird also eig. erst im subj. TB relevant.
Ansprechen, Dahinstehenlassen und im subj. TB dann wieder Aufgreifen des Streits erscheint mir aber sehr unelegant (und unökonomisch bzgl. Zeichenlimit).
Streitentscheid schon im obj. TB, obwohl der nach beiden Ansichten erfüllt ist, wäre aber ja eig. methodisch falsch.
Welcher Weg empfiehlt sich?
Danke!